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Bund der Bankkunden e.V.
 

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  SATZUNG
Bund der Bankkunden e.V.

(Fassung vom 24.11.2001)

 
  § 1 Name, Sitz, Gerichtsstand, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Bund der Bankkunden e.V." - abgekürzt "BdB" - und ist in das Vereinsregister Nr. VR 12 872 des Amtsgerichts München seit dem 18.09.1989 eingetragen. Nach der Eintragung lautet der Name "Bund der Bankkunden e.V..
2. Sitz und Gerichtsstand ist München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 
  § 2 Zweck des Vereins
Der Verein bezweckt, zum Schutz der Verbraucher, die Interessen der Bankkunden in Bezug auf alle Bankdienstleistungen wahrzunehmen sowie auf den redlichen und vertrauensvollen Geschäftsverkehr zwischen den Banken und den Kunden hinzuwirken, insbesondere
1. durch Informationen und Beratung seiner Mitglieder zum Wissen über die Rechte der Bankkunden beizutragen,
2. durch Beratungs - und Kontrollfunktionen auf eine vernünftige Auslegung der bestehenden Gesetze hinzuwirken, um insbesondere die sinngerechte Anwendung der bestehenden Regelungen auch im Bereich des Bankwesens sicherzustellen,
3. durch Einwirkung auf Politik und insbesondere die Gesetzgebung darauf hinzuwirken, daß zum Schutz der Bankkunden Gesetze erlassen oder bestehende Gesetze geändert werden.
Der Verein strebt an, die Interessen seiner Mitglieder auch gerichtlich durchzusetzen, sobald die Voraussetzungen des § 13 II AGBG sowie des § 13 Abs. II Ziffer 3 UWG vorliegen.

 
  § 3 Gemeinnützigkeit
1. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet und nicht Mitgliedern des Vereins zugewendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
2. Der Zweck des Vereins ist nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und auf Gewinnerteilung gerichtet. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrchts.
3. Die Gemeinnützigkeit ist seit 25.05.1990 (Finanzamt München-Stadt: 842 636723) erteilt.
4. Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

 
  § 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen, über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Ein ablehnender Bescheid ist nicht anfechtbar.
2. Kreditinstitute einschließlich der Bausparkassen sowie Versicherungen sind ausgeschlossen, ebenso deren Mitarbeiter in leitender Stellung, soweit sie erkennbar die Ziele ihrer Arbeitgeber vertreten.

 
  § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder üben ihre Mitgliedschaft in der Mitgliederversammlund aus. Alle Mitglieder sind hinsichtlich des Stimmrechts gleichgestellt. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, in den Mitgliederversammlungen Anträge zu stellen und darüber abzustimmen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach Kräften zu fördern und vereins-schädigendes Verhalten zu unterlassen.
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Verein einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Zahlungsweise sich aus der vom Vorstand zu erlassenen Vereinsbeitragsordnung ergibt.

 
  § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
1. Austritt: Der Austritt muß dem Verein, gegenüber schriftlich mit einer Frist von sechts Monaten zum Jahresende erklärt werden. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 2 Jahre.
2. Das Recht zum Austritt aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
3. Ausschluß: Ein Mitglied kann mit einfacher Stimmenmehrheit des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es durch schuldhaftes Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder gegen den Vereinszweck verstößt oder wenn sich die Unrichtigkeit wesentlicher Angaben im Aufnahmeantrag herausstellt. Die Entscheidung über den Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied mit Gründen versehen zuzustellen. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung bei der ersten nach der Einlegung der Berufung stattfindenden Mitglieder-Versammlung. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

 
  § 7 Die Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Beirat
3. die Mitgliederversammlung

 
  § 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern und wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er umfaßt:
den 1. Vorsitzenden
den 2. Vorsitzenden
den 3. Vorsitzenden
den Schatzmeister
einen Beauftragten für Rechtsangelegenheiten
einen Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter jeweils der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur wirksamen Bestellung eines nachfolgenden Vorstandes durch die Mitgliederversammlung im Amt.
3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, daß für Rechtsgeschäfte mit einem Umfang von mehr als DM 5.000,-- die Zustimmung des Beirates, und sofern ein solcher nicht besteht, die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

 
  § 9 Der Beirat
Es kann ein Beirat gebildet werden, der vom Vorstand zu dessen beratender Unterstützung berufen wird. Der Beirat besteht aus bis zu 6 Mitgliedern.

 
  § 10 Die Mitgliederversammlung
1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich, möglichst im ersten Kalendervierteljahr, statt. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von drei Wochen an die zuletzt dem Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift geladen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das dringende Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung durch den Vorstand von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes gewünscht wird.

 
  § 11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für die Beschlußfassung über folgende Vereinsangelgenheiten zuständig.
1. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
2. Entlastung von Mitgliedern des Vorstandes
3. Entlastung des Vorstandes
4. Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
5. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereins
6. Entscheidungen gem. Paragraph 6 über den Ausschluß eines Mitgliedes.
7. Ergänzungen oder Änderungen der Tagesordnung, ausgenommen nachträgliche Aufnahme der Auflösung des Vereins in die Tagesordnung.
Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, auf Antrag von mindestens einem Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und geheim. Über jede Versammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.

 
  § 12 Beschlußfähigkeit
1. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig.
2. Beschlüsse werden mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder gefaßt, ausgenommen davon sind:
- der Beschluß über eine Änderung der Satzung und
- der Beschluß über eine Auflösung des Vereins.
Hierfür sind die Stimmen von vier Fünnftel der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 
  § 13 Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Mögliche liquide Mittel werden einem wohltätigen Zweck zugeführt.

 
  § 14 Beiträge und Spenden
Die Überweisung von Spenden erfolgt auf das Konto der Postbank: 500 500-803.

 
 
 
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